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DISCLAIMER
Der Begriff Disclaimer stammt ursprünglich
vom englischen to disclaim „abstreiten“, „in Abrede
stellen“ ab.
Im Internet wird er als terminus technicus für
einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei kommen Disclaimer vorwiegend
in E-Mails und auf Websites vor.
Ein E-Mail-Disclaimer hat häufig zum Inhalt,
dass der Lesende, sollte er die E-Mail versehentlich erhalten haben
und nicht der gemeinte Empfänger sein, den Inhalt der betreffenden
E-Mail sofort wieder vergessen möge und die E-Mail wahlweise
an den Absender zurück oder an den gewünschten Empfänger
senden soll.
Beispiel
HINWEIS: Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für
den Adressaten bestimmt. Es ist nicht erlaubt, diese Nachricht zu
kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich
diese Nachricht erhalten haben, bitte ich um Ihre Mitteilung per
E-Mail oder unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Rechtliche Bewertung
Allerdings dürften solche E-Mail-Disclaimer nach überwiegender
Ansicht unter Juristen unwirksam sein, was sie jedoch nicht daran
hindert, sie selbst einzusetzen.
Die Unwirksamkeit begründet sich aus zwei
Umständen: Einmal ist es sehr schwierig, einen Dritten dazu
zu bringen, etwas zu vergessen. Zweitens würde es sich bei
diesen Disclaimern nach überwiegender Ansicht um AGB handeln.
Allerdings müssten die vor dem Öffnen der E-Mail dem Adressaten
zugänglich gemacht worden sein, ansonsten sind sie kein Vertragsbestandteil.
Meistens befinden sich solche Textabschnitte auch erst unterhalb
des Inhaltes einer Nachricht, was jegliche rechtliche Relevanz ausschließt.
Zusätzlich ist es äußerst fragwürdig, warum
der Inhalt nicht verschlüsselt versendet wurde, wenn er einer
entsprechenden Geheimhaltung unterliegen soll.
Website-Disclaimer
Aus Angst, für gesetzte Links haftbar gemacht zu werden, findet
sich auf zahlreichen Homepages (auch von Anwälten) ein Hinweis
auf das Urteil vom 12. Mai 1998 des Landgerichts Hamburg mit dem
Aktenzeichen: 312 O 85/98. Unter Berufung auf dieses Urteil wird
behauptet, man müsse sich von allen Links distanzieren, um
nicht dafür haftbar zu sein.
Beispiel
Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden,
dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten
Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert
werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert.
Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich
hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen
auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.
Eine Internetsuche nach diesem Text ergibt im deutschsprachigen
Internet über eine Million Fundstellen. Bei Google 1.510.000
Seiten (26.08.2007): [1]
Ethische Bewertung
Distanziert man sich von Links, so stellt sich die Frage, warum
man sie überhaupt angibt. Ein Link stellt eine Empfehlung oder
die Angabe einer Quelle dar. Von ersterer ist eine Distanzierung
kaum möglich, von zweiterer distanziert sich in aller Regel
bereits der zugehörige Text.
Gründe sich vom Link
zu distanzieren, jedoch diesen zu belassen, kann es allerdings mehrere
geben:
* auf der verlinkten Seite gibt es viele interessante
Informationen, welche überwiegen
* Unsicherheit, ob die verlinkten Informationen straf- bzw. zivilrechtlich
zu beanstanden sind
* Verlinkung, ohne Durchsicht aller Seiten der verlinkten Seite
* mögliche zwischenzeitliche Änderungen auf der verlinkten
Seite
Der letzte Punkt der Aufzählung dürfte
dabei zugleich der wichtigste sein. Da die verlinkte Seite nicht
unter der eigenen Verwaltung steht, hat man somit keinerlei Kontrolle,
ob der entsprechende Inhalt später rechtlich bedenkliche Textpassagen
enthält.
Rechtliche Bewertung
Auch in rechtlicher Hinsicht ist ein solcher Disclaimer kaum haltbar.
Insbesondere wird das Urteil des LG Hamburg ([2]) fehlzitiert: Die
Richter haben in einem konkreten Fall entschieden, dass der bloße
Hinweis darauf, dass der Linksetzer keine Haftung für eventuelle
Rechtsverletzungen auf der Zielseite übernehmen wolle, nicht
ausreicht. Der Beklagte hatte in einer Zusammenstellung von Hyperlinks
ausschließlich auf Seiten mit ehrverletzenden Äußerungen
über den Kläger verlinkt. Nach Ansicht des Gerichts wurde
durch den Gesamtkontext erkennbar, dass er sich diese Äußerungen
zu Eigen mache. Durch seine Erklärung, er hafte nicht, ändere
sich daran nichts. Diese Aussage des Urteils ist eigentlich keine
spektakuläre Erkenntnis, denn es gilt ganz allgemein, dass
bestehende gesetzliche Haftungen nicht einseitig durch denjenigen,
der eine Verletzungshandlung begeht, ausgeschlossen werden können.
Allerdings ist die Entscheidung ganz überwiegend dahingehend
missverstanden worden, dass man sich nun durch eine weitergehende
(verbale) Erklärung auch vom Inhalt der Linkziele distanzieren
müsse, also nicht mehr nur noch einseitig die Haftung ausschließe.
Dabei wird übersehen, dass im entschiedenen Fall der Linksetzer
selbst auf seiner Seite in ähnlicher Weise argumentiert hatte,
wie dies auf der Seite geschah, auf die sein Link verwies. Für
den unbefangenen Leser stellte es sich daher so dar, dass der Autor
der Ausgangsseite sich auch den Inhalt der Zielseite zu eigen machte.
Daher stellte seine Haftungsfreistellungsklärung auch keine
echte Distanzierung dar, sondern war allenfalls ein Lippenbekenntnis.
Es kommt deshalb in jedem Fall auf die Würdigung der gesamten
Umstände an. Wenn also beispielsweise auf den Seiten einer
antifaschistischen Organisation ein Link auf Seiten mit nationalsozialistischer
Propaganda zu finden ist, könnte das lediglich als Beleg einer
bestimmten Behauptung oder Quellenangabe verstanden werden. Umgekehrt
dürfte ein entsprechender Link von einer Webseite aus, auf
der ohnehin Sympathie für entsprechendes Gedankengut geäußert
wird, eine Haftung begründen, unabhängig davon, ob der
Disclaimer verwendet wird oder nicht.
Das aktuelle Telemediengesetz normiert nach Ansicht
vieler Autoren eine Haftungsprivilegierung in den §§ 8
und 9 für die Fälle, in denen der Linksetzer keine positive
Kenntnis von unerlaubten Inhalten hatte, allerdings nur dann, wenn
sich der Seitenbetreiber die Inhalte der Links nicht zu Eigen macht.
Zu-Eigen-Machen heißt, den Eindruck zu erwecken, es handle
sich um eigene Aussagen. Das lässt sich aber durch entsprechende
Darstellung der Links problemlos erreichen. Wikipedia z. B. markiert
externe Links besonders. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil
vom 17. Juli 2003, AZ: I ZR 259/00 - Paperboy ([3]) entschieden,
dass die früher in § 5 Teledienstegesetz geregelten Haftungsfreistellungen,
denen die heutigen §§ 8 und 9 entsprechen, weder unmittelbar
noch analog auf das Setzen von Hyperlinks anwendbar sind, da der
Gesetzgeber bei der Novellierung des Teledienstegesetzes die Haftung
für Hyperlinks bewusst nicht regeln wollte. Daher ist die Rechtslage
weiterhin ungeklärt. Dies betrifft vor allem die Frage, ob
auch eine fahrlässige Haftung in Betracht kommt, wenn der Hyperlink
ursprünglich auf ein rechtlich unbedenkliches Dokument verwies,
das ohne Wissen des Linksetzers geändert wurde und nunmehr
einen rechtswidrigen Inhalt hat. Das Oberlandesgericht München
hat in einem Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02 ([4])
die Auffassung vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks eine
Gefahrenquelle eröffne und der Linksetzer daher verpflichtet
sei, auch nach dem Setzen des Hyperlinks zu überprüfen,
auf welche Inhalte der Hyperlink verweist. Mit Urteil vom 30. März
2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, AZ: I ZR 24/03 ([5]),
dass Disclaimer auf Webseiten jedoch grundsätzlich zu beachten
sind, solange sie ernst gemeint und gut sichtbar für den Nutzer
angebracht sind.
Technischer Ansatz zur Vermeidung der Zurechnung
fremder Ansichten
Den bisherigen Ausführungen des Artikels folgend, die Aussage
der uneinheitlichen Rechtsprechung berücksichtigend, bestehen
u.a. folgende Möglichkeiten, Links zu setzen, um eine möglichst
starke Trennung von eigenen und fremden Ansichten zu erreichen:
* Klare Kennzeichnung von externen Links
* Öffnen von externen Links in neuen Browser-Fenstern (allerdings
macht man sich mit dieser Methode bei vielen Besuchern unbeliebt,
Empfehlungen für Benutzerfreundlichkeit sprechen sich dagegen
aus, ebenso die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - sie
verlangt mindestens einen Hinweis auf das Öffnen eines neuen
Fensters; genutzt wird ein als missbilligt eingestuftes HTML-Attribut,
das seit XHTML 1.1 entfällt)
* Kein Setzen von „Deep-Links“, also immer auf die Startseite
einer Webpräsenz verlinken (ebf. wenig nutzerfreundlich)
* Kennzeichnen, wann ein Link gesetzt wurde. Dieses erreicht, dass
bei einem Inhaberwechsel der verlinkten Internet-Präsenz dort
auch noch der intendierte Inhalt vorhanden war und noch nicht die
ggf. rechtswidrigen Inhalte. Auch bei nachträglichem Erscheinen
eines rechtswidrigen Inhalts auf der verlinkten Seite kann dies
ggf. vor Haftungsansprüchen schützen [6]
* Von Zeit zu Zeit die Links überprüfen.
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