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IMPRESSUM
Internetrecht
I. IMPRESSUM
Ein Anbieter einer Homepage ist dazu verpflichte,
auf der Homepage ein sog. Impressum zu haben. Tut er dies nicht,
setzt er sich der Gefahr aus, gebührenpflichtig abgemahnt zu
werden oder Bußgeld zahlen zu müssen.
II. DISCLAIMER (HAFTUNGSAUSSCHLUSS)
Um nicht für den Inhalt von externen Seiten
verantwortlich gemacht zu werden sollte man einen sog. "Disclaimer",
also Haftungsausschluss einfügen. Dieser sollte sich vor der
Aufführung von verlinkten Seiten (Rubrik: "Links")
befinden und etwa wie folgt lauten:
"Der bietet auf seiner Homepage LINKS zu anderen
Seiten im Internet an. Für alle diese Links gilt, dass der
Betreiber der Internetpräsenz WOLFKRISTALL keinen Einfluss
auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb
distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten
aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage inklusive aller Unterseiten.
Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten
Links und für alle Inhalte der Seiten, zu den Links führen."
30. Oktober 2003 - jm
(Quelle: Homepage des HFV)
Herausgeber dieser Internetpräsentation:
Gernot W. Freudenberger
Web-Hosting:
www.1und1.de
Fotografen:
Gernot W. Freudenberger, Hessen
Helga Freudenberger, Hessen
Andere: gekennzeichnet
Achtung:
Die ausgestellten Fotos auf dieser Homepage unterliegen dem Copyright
der jeweiligen Fotografen und dürfen nicht ohne die schriftliche
Erlaubnis des Fotografen auf anderen Internetseiten veröffentlicht
oder als Druck veräußert werden.
Wir möchte an dieser Stelle darauf hinweisen,
daß alle Fotos nur da zu dienen, unsere Bands einen größeren
Bekanntheitsgrad zu verschaffen. Abgelichtete Personen sollen in
keiner Weise der Lächerlichkeit ausgesetzt, diffamiert, beleidigt
oder deren Persönlichkeitsschutz verletzt werden.
Rechtlicher Hinweis:
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 3)
Das Recht am eigenen Bild
Joachim Elsner, Stefan Mose - Stand Juni 1997
1 Einleitung
Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom
9. Januar 1907 (RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts
1965 (UrhG) wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz
von Bildnissen zum Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38,
42-44, 48 und 50), aufgehoben.
Wurde dieser Rechtsschutz zunächst lediglich
auf leblose Bilder (Zeichnungen, Gemälde und Fotografien) angelegt,
ergab sich doch schnell die Übertragung auf andere Darstellungsformen,
etwa die Wiedergabe auf der Bühne, im Film oder im Roman.
2 Gegenstand des Rechts am
eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§
22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage,
über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt
somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht
zum Schutz vor ungewollter Darstellung, woraus sich die Unzulässigkeit
einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt, wenn sie ohne
Einwilligung des Abgebildeten geschieht. Die hier deutlich werdende
Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit
gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen
begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden
hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen
können1.
Im Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild
als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers aus, da die Verwertung
des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden kann.
Hierbei bleibt jedoch zu beachten, daß nicht
etwa das Bildnis (Gemälde, Foto, usw.) als solches Gegenstand
ist, sondern lediglich das Erscheinungsbild des Abgebildeten. Es
handelt sich beim Recht am eigenen Bild folglich um ein immaterielles
Recht.
3 Honorareinwilligung §
22 Satz 2 KUG
Der Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22
Satz 2 KUG dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete
bei Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung
zur Veröffentlichung derselben konkludent erklärt. Die
nachweisbare Honorarzahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme
berechtigt somit zur Verbreitung des Bildnisses2. Einschränkungen
können sich jedoch aus der Veröffentlichung ergeben, da
eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet werden
darf.
4 Personen der Zeitgeschichte
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG schränkt die Entscheidungsfreiheit
der Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Ohne ihre
Einwilligung dürfen nämlich Fotos (Filmaufnahmen) von
Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden.
Die Vorschrift trägt dem Informationsbedürfnis
der Allgemeinheit Rechnung, wobei der Begriff "Zeitgeschichte"
eine weite gesellschaftsbezogene Auslegung erfährt, da unter
ihm sowohl das politische als auch das soziale, wirtschaftliche
und kulturelle Leben des Volkes subsumiert wird3.
Gleichwohl muß man zwischen absoluten (generellen)
Personen der Zeitgeschichte und relativen (partiellen) Personen
der Zeitgeschichte unterscheiden.
4.1 Absolute Personen der
Zeitgeschichte
Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen
Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse
stehen, wobei unter Öffentlichkeit ein beachtlicher Teil des
Publikums zu verstehen ist, und das auch für immer bleiben.
Hierzu zählen namentlich Angehörige regierender Königshäuser,
Staatsoberhäupter (selbst nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte
Wirtschaftler, insbesondere Angehörige großer Wirtschaftsdynastien
und ihre Erben (Flick, Krupp, usw.), Sportler, Künstler, Wissenschaftler,
Journalisten u.ä.. Sie können aufgrund des öffentlichen
Informationsinteresses in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet
werden.
4.2 Relative Personen der
Zeitgeschichte
Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der
Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit.
Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung
oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an einem spektakulären
Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler,
Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten
Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen
ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit
sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen
Interesse stehen4.
4.3 Abgrenzung
Die Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte
sind jedoch fließend. So kann es durchaus vorkommen, daß
Personen, die den Kriterien nach eigentlich einer relativen Person
der Zeitgeschichte entsprechen, durch Einwirken Dritter oder ihr
eigenes Zutun zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte werden5.
Zu denken ist hier an überragende Schauspielerpersönlichkeiten
(Clark Gable, Klaus Kinski usw.), bedeutende Künstler (Vincent
van Gogh, Pablo Picasso usw.), aber auch verurteilte Straftäter
können den Status einer absoluten Person der Zeitgeschichte
einnehmen, wenn es sich um einen besonders spektakulären Fall
gehandelt hat (Charles Manson usw.).
5 Personen als Beiwerk §
23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen
Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung
ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten
Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein,
vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein6.
6 Personen bei Veranstaltungen
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von
Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen,
ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise
auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß
jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus,
daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder
von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere
Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit7.
7 Berechtigte Interessen
des Abgebildeten § 23 Abs. 2 KUG
Sämtliche oben aufgeführten Ausnahmen vom Bildnisschutz
sind nicht als schrankenlose Regelung zur Veröffentlichung
und Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung des jeweils Abgebildeten
zu verstehen. Vielmehr unterliegen all diese Ausnahmen der Einschränkung,
daß durch die Veröffentlichung keine der berechtigten
Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner
Angehörigen verletzt werden dürfen. Insofern ist es erforderlich,
zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung
und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen8.
7.1 Absolute Personen der
Zeitgeschichte
Eine Interessenverletzung liegt bei absoluten Personen der Zeitgeschichte
immer dann vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche des Abgebildeten
berührt werden, die mit seinem öffentlichen Auftreten
nicht in Verbindung stehen. Geschützt ist grundsätzlich
immer die Intim- und die Privatsphäre. Teile des Privat- und
Familienlebens können jedoch für das öffentliche
Wirken von Bedeutung sein und somit in die Zeitgeschichte hineinragen,
wie beispielsweise bei Monarchen, Thronfolgern und Politikern. Bildberichte
über sein Privatleben muß demzufolge der Bewerber um
ein hohes politisches Amt dann hinnehmen, wenn es sich dabei um
Berichte handelt, die geeignet sind, auf seinen Charakter und damit
auf seine Eignung als Amtsinhaber zu schließen. Als grobe
Richtlinie kann gelten, daß die Privatsphäre der betreffenden
Person um so mehr zum abbildungsfreien Bereich der Zeitgeschichte
gehört, je enger er tatsächlich mit dem Zeitgeschehen
verbunden, also Teil desselben ist9. Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit
jedoch auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte bei solchen
Bildnissen, die die Person diskreditieren, insbesondere wenn sie
der Lächerlichkeit preisgegeben wird. Derlei Abbildungen sind
nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt.
7.2 Relative Personen der
Zeitgeschichte
Einschränkungen der Abbildungsfreiheit ergeben sich bei den
relativen Personen der Zeitgeschichte aus dem Ereignisbezug und
der Aktualität. Demzufolge sind solche Abbildungen unzulässig,
die thematisch und zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen
Ereignis stehen, durch das die entsprechende Person öffentlich
bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muß jedoch nicht
notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen. Vielmehr
genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion
erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang
deutlich wird. Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung
von Portraitfotos. Sind auf dem Bildnis jedoch weitergehende Zusammenhänge
dargestellt, müssen auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug
aufweisen10.
Da die relative Person der Zeitgeschichte erst
durch ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis zu einer solchen
wird, ist an die damit zusammenhängende Abbildungsfreiheit
ein enger Aktualitätsmaßstab anzulegen. So muß
die Person zum Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung dem tatsächlichen
Zeitgeschehen angehören; das in Rede stehende Ereignis muß
noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit sein. So können
die Beteiligten Personen an einem Finanzskandal relative Personen
der Zeitgeschichte sein, bereits ein halbes Jahr danach aber keine
Rolle mehr im Bewußtsein der Öffentlichkeit spielen,
so daß die Abbildungsfreiheit entfällt. Weiterhin muß
die Abbildung die Person zur Zeit des maßgeblichen Ereignisses
zeigen. Fotos die aus der Zeit vor oder nach dem zeitgeschichtlichen
Ereignis datieren, fallen nicht mehr unter die Abbildungsfreiheit11.
7.3 Personen als Beiwerk
Desweiteren dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen
oder ähnlichen Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt
hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs
oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), daß
sie diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler während
des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil
sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht
werden, insbesondere keine Vergrößerungen12.
8 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die Art. 1 und 2 GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit.
Sie garantieren den Schutz des privaten Lebensraumes. Mit der Würde
des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt
sich über die Privatsphäre hinaus ein allgemeines Persönlichkeitsrecht,
wodurch die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz
geschützt wird.
Obwohl die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers
gegenüber dem Staat sind, können sie durch die sogenannte
Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche
werden, wobei die obengenannten Einschränkungen für absolute
und relative Personen der Zeitgeschichte Geltung haben, ebenso wie
die erforderliche Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten,
also der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten
der einzelnen Personen13.
Grundsätzlich ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
immer dann gegeben, wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale
einer Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle
Zwecke benutzt wird, da gegen die Würde und die freie Entfaltung
der Person verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für
die Werbung. Wegen ihrer Breitenwirkung und der damit zusammenhängenden
Attraktivität für die Werbebranche kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung
besonders häufig bei populären Personen der Zeitgeschichte,
wie etwa Künstlern, Sportlern und Schauspielern vor. Eine Ausnahme
bildet hier jedoch die Werbung für Filmwerke, Ausstellungen
und dergleichen, für die der Name oder das Bildnis des Künstlers,
der beispielsweise in dem Film mitgewirkt hat, benutzt werden darf.
Die Ausnahme beschränkt sich jedoch nur auf dieses Produkt,
weitergehende Werbung für andere Produkte oder Firmen fällt
nicht darunter und kann wiederum eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte
des Betroffenen bedeuten.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und des Übermaßverbotes besagen, das bei Unterlassungsansprüchen
aus dem Persönlichkeitsrecht nur die Teile eines Werkes erfaßt
werden dürfen, die das Persönlichkeitsrecht tatsächlich
verletzen, nicht aber das Werk als Ganzes14.
9 Immaterieller Schadenersatz
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind zumeist immaterieller
Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr herzustellen
ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in Geld. Diese
hat zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene
Unwill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion.
Mit dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung
erstmals den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen
des Persönlichkeitsrechts anerkannt.
( "Herrenreiter-Entscheidung" ):
"Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur
freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als Grundwert der
Rechtsprechung anerkannt ist, erscheint es gerechtfertigt, in analoger
Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung
seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen nicht
vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung
in Geld zu gewähren."15
Der finanzielle Ausgleich beschränkte sich
zumeist auf relativ geringe Summen, da sich die Rechtsprechung lange
Zeit nur auf den Verletzten, nicht aber auf den Verletzer und seine
Gewinnsituation bezogen hat. Durch die Bejahung der im BGB eigentlich
unbekannten Präventivfunktion bezieht die neuere Rechtsprechung
nunmehr die Gewinnsituation beispielsweise des veröffentlichenden
Verlags ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage für die Geldentschädigung,
was sich in höheren Schadenersatzsummen niederschlägt.
10 Rechtsfolgen
Als Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung kommen
in Betracht:
1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
geregelt in:
1. §§ 823 Absatz 1 und 2 (in Verbindung mit Schutzgesetzen
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, etwa die strafrechtlichen Beleidigungsvorschriften
der §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches) BGB in Verbindung
mit § 249 BGB.
2. Bei fortdauernder Störung ohne Verschulden als Voraussetzung:
Analog §§ 1004, 862, 12 BGB (sog. quasinegatorischer Beseitigungsanspruch).
2. Anspruch auf Beseitigung weiterer Beeinträchtigungen Rechtsgrundlagen:
§§ 1004, 862, 12 BGB analog
3. Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Verletzungen: Rechtsgrundlage:
§ 847 und § 253 BGB in verfassungskonformer Auslegung
durch den BGH (seit dem "Ginsengwurzel"-Fall -BGHZ 35,
363 verfassungskonforme Auslegung der §§ 253, 847 BGB
/ früher: "Herrenreiterfall" BGHZ 26, 349: analoge
Anwendung des § 847 BGB), obwohl beide ihrem Wortlaut entsprechend
nicht einschlägig sind, denn sonst bliebe die in den Artikeln
1 und 2 Grundgesetz getroffene Wertentscheidung lückenhaft
und unzulänglich:
Nunmehr abschließend zu den vom BGH gebildeten
Voraussetzungen auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld: Erforderlich
ist das Vorliegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts
(1.), und (2.) die erlittene Beeinträchtigung kann nicht in
anderer Weise, etwa durch Gegendarstellung und Widerruf, befriedigt
werden.
11 Allgemeiner Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitig-
und Honorarstreitigkeiten (ungenehmigte Veröffentlichungen)
oder kommerzielle und nicht schriftlich genehmigte Verkäufe
ist Frankfurt am Main.
11a Rechtsanwaltskanzelei
Rechtsberatung und Prozessbevollmächtigte
Lenerz H.
Wiesenweg 9
D-65795 Hattersheim am Main
06145 9338208
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige,
der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht im
Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.
Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder
den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde
durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a ZPO). Allgemeine Gerichtsstände
für verschiedene Personen sind wie folgt geregelt:
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